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   VG Magdeburg, 30.07.2020 - 2 B 285/20   

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VG Magdeburg, 30.07.2020 - 2 B 285/20 (https://dejure.org/2020,50062)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 30.07.2020 - 2 B 285/20 (https://dejure.org/2020,50062)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 30. Juli 2020 - 2 B 285/20 (https://dejure.org/2020,50062)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 10 Abs 3 S 1 AufenthG 2004, § 39 Nr 4 AufenthV, § 39 Nr 5 AufenthV, § 28 Abs 1 S 1 Nr 1 AufenthG 2004, § 54 Abs 9 Nr 9 AufenthG 2004
    Nachholung des Visumverfahrens bei deutschem Ehegatten; maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 Nr 5 AufenthV im Eilverfahren; Ausweisungsinteresse bei Verstoß gegen Vorschriften des Aufenthaltsrechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerwG, 12.07.2018 - 1 C 16.17

    Generalprävention kann ein Ausweisungsinteresse begründen

    Auszug aus VG Magdeburg, 30.07.2020 - 2 B 285/20
    Ein derart strikter Rechtsanspruch setzt voraus, dass alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, weil nur dann der Gesetzgeber selbst eine Entscheidung über das zu erteilende Aufenthaltsrecht getroffen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2015 - 1 C 31.14, Rn. 20; Urteil vom 12.7.2016 - 1 C 23.15, Rn. 21; Urteil vom 10.12.2017 - 1 C 15.14, Rn. 15; Urteil vom 12.7.2018 - 1 C 16.17, Rn. 19, alle juris).

    Auch allein generalpräventive Gründe können ein Ausweisungsinteresse begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.7.2018 - 1 C 16.17, Rn. 16 f. juris).

    Für die zeitliche Begrenzung eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses, das an strafrechtlich relevantes Handeln anknüpft, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.7.2018, a. a. O., juris, Rn. 23) für die vorzunehmende gefahrenabwehrrechtliche Beurteilung eine Orientierung an den Fristen der §§ 78 ff. StGB zur Strafverfolgungsverjährung angezeigt.

  • OVG Hamburg, 16.11.2010 - 4 Bs 220/10

    Zur Aufenthaltserlaubnis eines Ausländers wegen Eheschließung mit einer deutschen

    Auszug aus VG Magdeburg, 30.07.2020 - 2 B 285/20
    Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 Nr. 5 AufenthV ist in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend; dies gilt nach der ganz überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung auch für die Frage, ob die Abschiebung des Ausländers ausgesetzt ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.07.2012 - 18 B 562/12, Rn. 16; OVG BBg, Beschluss vom 23.08.2011 - OVG 3 S 87.11, Rn. 3; HambOVG, Beschluss vom 16.11.2010 - 4 Bs 220/10, Rn. 12 ff.; SächsOVG, Urteil vom 16.10.2008 - 3 94/08, Rn. 29; a.A. nur: VGH BW, Beschluss vom 05.03.2008 - 11 S 378/08, Rn.11, der auf den Zeitpunkt der Antragstellung abstellt, alle juris).

    Ein nach materiellem Recht abweichender Beurteilungszeitpunkt lässt sich § 39 Nr. 5 AufenthV nicht entnehmen (vgl. dazu im Einzelnen: HambOVG, Beschl. v. 16.11.2010, a.a.O., Rn. 13, m.w.N.).

    Einem derartigen Missbrauch könnte dadurch entgegengetreten werden, dass man in einem derartigen Fall einen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Duldung genügen ließe (HambOVG, Beschluss vom 16.11.2010, a.a.O., Rn. 14, juris).

  • BVerwG, 10.12.2014 - 1 C 15.14

    Aufenthaltserlaubnis; Arbeitnehmer; Selbständiger; Ehegattennachzug zu Deutschen;

    Auszug aus VG Magdeburg, 30.07.2020 - 2 B 285/20
    Ein derart strikter Rechtsanspruch setzt voraus, dass alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, weil nur dann der Gesetzgeber selbst eine Entscheidung über das zu erteilende Aufenthaltsrecht getroffen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2015 - 1 C 31.14, Rn. 20; Urteil vom 12.7.2016 - 1 C 23.15, Rn. 21; Urteil vom 10.12.2017 - 1 C 15.14, Rn. 15; Urteil vom 12.7.2018 - 1 C 16.17, Rn. 19, alle juris).

    Ein Absehen von den Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG setzt einen strikten Rechtsanspruch voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2010 - 1 C 17.09, Rn. 27 und Urteil vom 10. Dezember 2014 - 1 C 15.14, Rn. 19, beide juris).

  • VGH Bayern, 04.05.2020 - 10 ZB 20.666

    Kein Familiennachzug wegen Titelerteilungssperre

    Auszug aus VG Magdeburg, 30.07.2020 - 2 B 285/20
    Ansprüche aufgrund einer Ermessensvorschrift führen hingegen nicht zu einem gesetzlichen Anspruch im Sinne des § 10 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 3 Hs. 1 AufenthG, und zwar auch dann nicht, wenn das Ermessen im Einzelfall "auf Null" reduziert ist, sowie bei Regelansprüchen und Ansprüchen aufgrund von Sollvorschriften (vgl. BayVGH, Beschluss vom 04.05.2020 - 10 ZB 20.666, Rn. 7, juris).

    Im Übrigen sind vorsätzliche Straftaten im Regelfall, auch wenn sie keinen ausländerrechtlichen Bezug haben, nicht als geringfügig § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG zu qualifizieren (vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 24. September 1996 - 1 C 9/94, Rn. 20; BayVGH, Beschluss vom 04. Mai 2020 - 10 ZB 20.666, Rn. 8; Sächsisches OVG, Beschluss vom 17. Februar 2020 - 3 A 44/18, Rn. 9, alle juris).

  • BVerwG, 24.09.1996 - 1 C 9.94

    Ausländerrecht - Ausnahmen von der Ausweisung bei vorsätzlich begangener

    Auszug aus VG Magdeburg, 30.07.2020 - 2 B 285/20
    Die Vorschrift des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG ist dabei so zu verstehen, dass ein Rechtsverstoß nur dann unbeachtlich ist, wenn er vereinzelt und geringfügig ist, also andererseits immer beachtlich ist, wenn er vereinzelt, aber nicht geringfügig oder geringfügig, aber nicht vereinzelt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1996 - 1 C 9/94, Rn. 19, juris).

    Im Übrigen sind vorsätzliche Straftaten im Regelfall, auch wenn sie keinen ausländerrechtlichen Bezug haben, nicht als geringfügig § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG zu qualifizieren (vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 24. September 1996 - 1 C 9/94, Rn. 20; BayVGH, Beschluss vom 04. Mai 2020 - 10 ZB 20.666, Rn. 8; Sächsisches OVG, Beschluss vom 17. Februar 2020 - 3 A 44/18, Rn. 9, alle juris).

  • BVerwG, 11.01.2011 - 1 C 23.09

    Aufenthaltserlaubnis; Ehegattennachzug zu Deutschen; Einreise; Heirat in

    Auszug aus VG Magdeburg, 30.07.2020 - 2 B 285/20
    Allein der Umstand, dass die Eheleute eine vorübergehende Trennung für die übliche Dauer des Visumverfahrens hinnehmen müssen, reicht auch unter Berücksichtigung des Schutzes der Ehe durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht aus (BVerwG, Urteil vom 11.01.2011 - BVerwG 1 C 23.09, Rn. 34, m.w.N. juris).
  • VGH Bayern, 19.06.2018 - 10 CE 18.993

    Erfolglose Beschwerde gegen eine das Begehren nach vorübergehender Aussetzung der

    Auszug aus VG Magdeburg, 30.07.2020 - 2 B 285/20
    Der Ausländer hat es im Übrigen durch die Gestaltung seiner Ausreise selbst in der Hand, die für die Durchführung des Visumverfahrens erforderliche Dauer seiner Abwesenheit im Bundesgebiet möglichst kurz zu halten, indem er zum Beispiel eine Vorabzustimmung der zuständigen Ausländerbehörde nach § 31 Abs. 3 AufenthV einholt (BayVGH, B.v. 19.6.2018 - 10 CE 18.993, Rn. 5, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.05.2007 - 13 S 1020/07

    Niederlassungserlaubnis bei mehreren Verurteilungen - Daueraufenthaltsrichtlinie

    Auszug aus VG Magdeburg, 30.07.2020 - 2 B 285/20
    Einer Abwägung zwischen öffentlichem Ausweisungsinteresse und privatem Bleibeinteresse des Ausländers bedarf es im Fall des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 07. Januar 2014 - 2 L 206/12, Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Mai 2007 - 13 S 1020/07, Rn. 7, beide juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.05.2015 - 2 M 21/15

    Abschiebungsschutz - Zumutbarkeit der Nachholung eines Visumsverfahrens

    Auszug aus VG Magdeburg, 30.07.2020 - 2 B 285/20
    Eine nur vorübergehende Trennung vom Ehegatten für die übliche Dauer des Visumverfahrens ist nur dann unzumutbar, wenn besondere Umstände im Einzelfall vorliegen, etwa wenn einer der Ehegatten auf Grund individueller Besonderheiten, zum Beispiel infolge einer Krankheit, mehr als im Regelfall auf persönlichen Beistand angewiesen ist (OVG LSA, Beschluss vom 27.05.2015 - 2 M 21/15, Rn. 19, m.w.N. juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.01.2014 - 2 L 206/12

    Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bei strafrechtlicher Verurteilung wegen

    Auszug aus VG Magdeburg, 30.07.2020 - 2 B 285/20
    Einer Abwägung zwischen öffentlichem Ausweisungsinteresse und privatem Bleibeinteresse des Ausländers bedarf es im Fall des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 07. Januar 2014 - 2 L 206/12, Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Mai 2007 - 13 S 1020/07, Rn. 7, beide juris).
  • BVerwG, 16.11.2010 - 1 C 17.09

    Aufenthaltserlaubnis; Ehegattennachzug zu Deutschen; Heirat in Dänemark;

  • BVerwG, 17.12.2015 - 1 C 31.14

    Abschiebungsschutz nach nationalem Recht; Abschluss; bestandskräftiger; des

  • BVerwG, 16.12.2008 - 1 C 37.07

    Anspruch, Asylantrag, Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltstitel; gesetzlicher

  • VGH Baden-Württemberg, 05.03.2008 - 11 S 378/08

    AufenthV § 39 Nr 5 verlangt Aussetzung der Abschiebung eines Ausländers bei

  • BVerwG, 12.07.2016 - 1 C 23.15

    Abschiebungsschutz nach nationalem Recht; bestandskräftiger Abschluss des

  • OVG Niedersachsen, 03.05.2019 - 13 PA 97/19

    Entgegenstehen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug zu

  • BVerwG, 02.12.2014 - 1 B 21.14

    Maßgeblicher Zeitpunkt bei Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels

  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.06.2020 - 2 M 35/20

    Vorläufiger Rechtsschutz zur Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis; Rückführung

  • OVG Sachsen, 17.02.2020 - 3 A 44/18

    Aufenthaltserlaubnis; schwerwiegendes Ausweisungsinteresse; Geldstrafe; nicht nur

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.08.2011 - 3 S 87.11

    Aufenthaltserlaubnis; Ehegattennachzug; Sprachkenntnisse; Einholung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.07.2012 - 18 B 562/12

    Visumerfordernis für eine zum Zwecke des Daueraufenthalts ins Bundesgebiet zu

  • VGH Bayern, 24.09.2019 - 10 C 19.1849

    Zumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens für Familienangehörige

  • OVG Sachsen, 13.09.2023 - 2 B 146/23

    Aufnahme in ein Gymnasium; Durchführung des Losverfahrens; Antrag auf Teilnahme

    aufgenommen werden wollten (vgl. Senatsbeschl. v. 9. September 2020 - 2 B 285/20 -, juris Rn. 12).
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